Meldungen: Politik und Soziales
(aus Hinz&Kunzt 204/Februar 2010)
(aus Hinz&Kunzt 204/Februar 2010)
(aus Hinz&Kunzt 212/Oktober 2010)
Bezieher von Arbeitslosengeld II dürfen ihren Wohnort frei wählen. Die Kosten der Unterkunft müssen vom zuständigen Jobcenter übernommen werden, soweit sie angemessen sind – auch wenn der Umzug nicht „notwendig“ war. Das entschied das Bundessozialgericht (Az.: B 4 AS 60/09 R)
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