Wer Sozialleistungen nach dem SGB II bezieht und vom Jobcenter aufgefordert wird, einen Deutschkurs zu besuchen, muss auch hingehen. Sonst darf das Amt die Hilfe kürzen. Das entschied das Sozialgericht Wiesbaden.
Hartz-IV-Empfänger müssen sich fördern lassen. Diesen Grundsatz bekräftigte das Sozialgericht Wiesbaden im Mai. Geklagt hatte eine türkische Hartz-IV-Empfängerin. Ihr hatte das Jobcenter Geld gestrichen, weil sie einen angeordneten Integrationssprachkurs nicht besuchte.
Dreimal wöchentlich vormittags sollte die Mutter von vier Kindern zwischen sechs und 18 Jahren deutsch lernen. Eine entsprechende Vereinbarung, den Kurs zu besuchen, unterschrieb die Hilfeempfängerin laut Mitteilung des Gerichts nicht. Das Jobcenter erließ daraufhin einen „Verwaltungsakt“. In der vorgegebenen Frist meldete die Frau sich nicht bei der Volkshochschule für den Kurs an. Daraufhin kürzte das Jobcenter die Hartz-IV-Zahlungen: für drei Monate um je 30 Prozent.
Die Klägerin ging bisher erfolglos gegen die Sanktion vor. Die Kürzung sei rechtmäßig, urteilte das Sozialgericht Wiesbaden. Demnach seien erwerbsfähige Hilfeempfänger verpflichtet, deutsch zu lernen, weil sie „alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit“ ausschöpfen müssen. Dazu gehöre „die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift“. Die Teilnahme an der Maßnahme sei auch zumutbar gewesen. Das Verfahren ist noh nicht abgeschlossen und wurde an das das Hessische Landessozialgericht überwiesen. BEB