Neuer Beschluss des Sozialgerichts Berlin: Die Richter halten die Berechnung der Hartz-IV-Sätze für falsch und die Beträge für zu niedrig – um ganze 36 Euro bei Alleinstehenden. Ob Hartz IV wirklich verfassungswidrig ist, muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
Richter des Sozialgerichts Berlin halten die geltenden Hartz-IV-Sätze für verfassungswidrig. Die Leistungen verstoßen laut Beschluss gegen „das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums“. Ob die Leistungen tatsächlich gegen das Grundgesetz verstoßen, kann nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Diesem hat die Berliner Kammer die Frage zur Prüfung vorgelegt.
In einer Mitteilung zu dem Berliner Beschluss heißt es, dass die Richter die Rechtmäßigkeit der Berechnung der Hartz-IV-Sätze anzweifeln. Der Regelsatz orientiert sich an dem Bedarf einer Referenzgruppe, nämlich an den 15 Prozent der Alleinstehenden mit dem niedrigsten Einkommen. Deren Ausgaben etwa für Verkehr oder Mahlzeiten in Gaststätten werden auch Hartz-IV-Empfängern zugebilligt. Die Berliner Richter bemängeln, dass die Bestimmung der Referenzgruppe „willkürlich erfolgt“ sei. Es gebe keine Begründung, wie aus den Ausgaben dieser Gruppe auf den Bedarf von Hilfeempfängern geschlossen werden kann. Außerdem lasse der Konsum Alleinstehender keinen Schluss auf die Bedürfnisse von Familien zu.
Zudem verkenne der Gesetzgeber, „dass das Existenzminimum auch die Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen zu ermöglichen habe“. Es sei auch nicht belegt, dass es noch möglich ist, aus dem Regelsatz für Anschaffungen wie Kühlschrank oder Waschmaschine zu sparen.
Geklagt hatte vor dem Berliner Sozialgericht eine dreiköpfige Familie aus Neukölln. Sie brachte vor, dass das ihnen bewilligte Arbeitslosengeld II (Hartz IV) nicht ausreichend sei. Obwohl sie sparsam lebten, müssten sie regelmäßig ihren Dispokredit in Anspruch nehmen und sich privat Geld leihen. Die Berliner Richter entschieden, dass die Familie nach geltenden Vorschriften keinen Anspruch auf höhere Leistungen hat. Allerdings seien die Vorschriften aus den genannten Gründen mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Für alleinstehende Personen müssten 36,07 Euro mehr bezahlt werden. Ob die Berechnung der Hartz-IV-Regelsätze und damit eventuell auch deren Höhe verfassungswidrig ist, entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
Deutschlands höchstes Gericht hat bereits 2010 die Hartz-IV-Sätze für verfassungswidrig erklärt. Damals ging es insbesondere darum, dass für Kinder kein eigener Bedarf berechnet wurde. Die Regierung musste daraufhin die Regelsätze anders berechnen. Die neuen Regelsätze (fünf Euro mehr als zuvor) gibt es seit dem 1. Januar 2011. Nun landen nach dem Beschluss der Berliner Richter auch diese neuen Sätze vor dem Bundesverfassungsgericht. BEB