Was das Bundessozialgericht jüngst entschied:
Kein Geld für behinderte Kinder
Kein Mehrbedarfszuschlag für schwerbehinderte Kinder unter 15 Jahren von Hartz-IV-Empfängern: Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel (Az: B 14 AS 3/09R). Die Begründung: Hartz IV sei ein Arbeitsmarkt- und kein Fürsorgegesetz. Der Mehrbedarfszuschlag werde folglich nur an Personen gezahlt, die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stünden. Jugendliche ab 15 Jahren und Erwachsene können den pauschalen Zuschlag in Höhe von 17 Prozent des Hartz IV-Regelsatzes geltend machen, das sind derzeit 61 Euro. leu
Hartz-IV-Empfänger sollen Umzug selbst organisieren
Umzugskosten werden Hilfeempfängern nach SGB II grundsätzlich nur erstattet, wenn sie diesen selbst durchführen. Hilfskräfte oder ein Leihwagen sind gegebenenfalls hizuzuziehen. Die Kosten für ein Umzugsunternehmen werden nur in Ausnahmefällen bezahlt, wenn jemand etwa wegen seines Alters, einer Behinderung oder weil er kleine Kinder hat, den Umzug nicht selbst erledigen kann. Darauf wies das Bundessozialgericht hin (AZ: B 14 AS 7/09 R) beb
Kinderkleidung ist kein Mehrbedarf
Die Kosten für Kleidung für Kinder im Wachstum stellen keinen besonderen Mehrbedarf dar. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. Schließlich müsste Bekleidung wegen des Wachstums und Verschleißes laufend ersetzt werden.
Geklagt hatten ein drei- und einvierjähriges Kind nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das entschied, dass feststehende Regelleistungen für Kinder verfassungswidirg seien. Für die neue Bemessung der Zahlungen hat der Gesetzgeber jedoch Zeit bis zum 31. Dezember 2010. Bis dahin muss beider Geltendmachung eines Mehrbedarfs eine besondere Härte vorliegen. (Az: B 14 AS 81/08 R) beb