Hamburger Sonderregelung :
Wegen Corona bekommen EU-Bürger*innen Sozialhilfe

Die Agentur für Arbeit in Hamburg.

EU-Bürger*innen bekommen in Hamburg wegen der Corona-Pandemie Sozialhilfe, auch wenn sie eigentlich keinen Anspruch darauf hätten. Möglich macht das eine Sonderregelung der Sozialbehörde.

Hinz&Kunzt Randnotizen

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Wenn EU-Bürger*innen in Deutschland Sozialleistungen beziehen wollen, werden ihnen oftmals viele Steine in den Weg gelegt. Sie könnten ja, so die Argumentation, in ihr Heimatland zurückkehren und dort staatliche Hilfen in Anspruch nehmen. Doch die Lage dort ist oft so miserabel, dass viele ein Leben in Deutschland auf der Straße vorziehen.

Wegen der Corona-Pandemie bekommen EU-Bürger*innen in Hamburg derzeit aber leichter Zugang zu Sozialleistungen, auch wenn sie eigentlich kein Anrecht darauf hätten. Möglich macht das eine Sonderregelung der Sozialbehörde: Um sogenannte „Überbrückungsleistungen“ nach dem zwölften Sozialgesetzbuch zu erhalten, müssen hier lebende EU-Bürger*innen ohne Anspruch auf Hartz IV eigentlich belegen, dass sie wieder in ihr Heimatland zurückreisen wollen. Da wegen der Pandemie aber gerade die meisten innereuropäischen Grenzen geschlossen sind, sei ein „Nachweis des Ausreisewillens“ vorübergehend nicht notwendig, heißt es in dem Behördenpapier (PDF). Eine deutliche Erleichterung, sagt Hinz&Kunzt-Sozialarbeiterin Isabel Kohler. „Für viele Obdachlose ist es gut, dass sie diesen Anspruch jetzt haben“, sagt sie. „Wir müssen aber sehen, wie die Jobcenter ihn in der Praxis umsetzen.“

Das Sozialgericht Düsseldorf hatte sich in dieser Woche mit der Frage beschäftigt, ob ein obdachloser Portugiese aufgrund der Corona-Pandemie ein besonderes Anrecht auf Hartz IV hat. Das Gericht hatte es für „völlig unverständlich“ gehalten, dass das Jobcenter Wuppertal ihm während der „Extremsituation“ keine Sozialleistungen bewilligen wollte. Ausführlich hieß es in dem Beschluss, über den zuerst der „Spiegel“ berichtet hatte:

„Ein ausländischer Obdachloser, der wegen geschlossenen Grenzen in Europa derzeit auch nicht in sein Heimatland zurückreisen kann, um, ggf. dort  Sozialleistungen zu beantragen, ist nach Auffassung des Gerichts nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auch hier von deutschen Behörden ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewähren, dass sein Überleben in dieser Zeit sichert, zumal aufgrund der Einschränkungen des öffentlichen Lebens es derzeit für Obdachlose mehr als schwierig sein dürfte, auf der Straße Leistungen ggf. zu erbetteln.“

Der Wuppertaler Erwerbslosenverein Tacheles, der den Gerichtsbeschluss veröffentlich hatte, geht von zehntausenden Menschen in Deutschland aus, die ohne Sozialleistungen zu bekommen auf der Straße leben. Gegenüber Hinz&Kunzt begrüßte Vereinssprecher Harald Thomé die Hamburger Sonderregelung. „Ich weiß aber, das anderswo rigoros alles weiter abgelehnt wird“, sagte Thomé.

Die Bundesagentur für Arbeit sieht auf Hinz&Kunzt-Nachfrage trotzdem keinen Anlass, aufgrund der Pandemie bundesweit von der üblichen Praxis abzurücken. Es gebe „rechtlich keine Möglichkeit“ durch eine Weisung den Zugang zu Hartz IV zu erleichtern und auch „keine Notwendigkeit“, an der Rechtslage etwas zu ändern, erklärte ein Sprecher. Ausreisewillige EU-Bürger*innen hätten bereits jetzt Anspruch auf Überbrückungsleistungen und gegebenenfalls auch auf Härtefallleistungen – etwa, wenn sie von Quarantänemaßnahmen betroffen seien. Das müssten die Jobcenter aber im Einzelfall prüfen.

Autor:in
Benjamin Laufer
Benjamin Laufer
Seit 2012 bei Hinz&Kunzt. Redakteur und CvD Digitales.