Gut 20 Euro teurer darf die Wohnung eines alleinstehenden Hartz-IV-Empfängers ab März regulär sein. Die Sozialbehörde erhöht die Werte für Mieten von Hilfeempfängern und lässt weitere Ausnahmen zu, wann die Beträge überschritten werden dürfen.
Zum 1. März passt die Sozialbehörde die Mietzahlungen für Hamburger Hilfeempfänger an den aktuellen Mietenspiegel an. Die Nettokaltmiete für eine Wohnung für eine Person darf dann bis zu 348,50 Euro (bisher 327 Euro) betragen. Auch für Haushalte mit mehreren Personen steigen die Beträge (siehe Tabelle).
Die Steigerungen sind für alle Haushaltsgrößen höher als die allgemeine Mietpreissteigerung, wie sie aus dem Hamburger Mietenspiegel hervorgeht. In den vergangene zwei Jahren sind die durchschnittlichen Quadratmeterpreise demnach um 5,7 Prozent gestiegen. Die Höchstwerte für die Kosten der Unterkunft von Hilfeempfängern sind um 6,2 bis 7,5 Prozent gestiegen.
Das ergibt sich zum einen aus der Berechnungsmethode der Werte. Dafür werden die angemessenen Wohnfläche (aus dem Hamburgischem Wohnungsbindungsgesetz) und der üblichen Quadratmeterpreis für Wohnungen in normaler Wohnlage (aus dem Mietenspiegel) mit einander multupliziert. Dazu kommt eine Gewichtung: Laut Behörde wird berücksichtigt, wie viele entsprechende Wohnungen tatsächlich zur Verfügung stehen.
Ein weiterer Faktor beeinflusst die Höhe der Werte: „Der Hauptgrund für die überdurchschnittliche Steigerungsrate ist, dass der weitaus größte Anteil der Wohnungen zwischen 1948 und 1960 erbaut wurden“, so Behördensprecher Marcel Schweitzer. „Diese Wohnungen werden in Hamburg derzeit großflächig, vor allem energetisch, saniert und im Regelfall zu einer höheren Nettokaltmiete neu vermietet.“
Oft gilt auch eine höhere Miete als angemessen.
Zu den neuen Werte gibt es in der Fachanweisung, die als Grundlage für Entscheidungen von Behörden und Sachbearbeitern in den Jobcenter bei der Bewilligung von Mietkosten dient, weitere Änderungen. Die Größe der Wohnung spielt dabei übrigens keine Rolle – es kommt nur auf die Kosten an.
Werden Wohnungen mithilfe öffentlicher Gelder energetisch saniert und erhöht sich dadurch die Miete, kann sie als angemessen gelten, auch wenn die behördlichen Höchstwerte überschritten werden.
Bisher erlaubt die Fachanweisung die Überschreitung der Höchstwerte bei besonderen Lebenslagen schon. Dazu zählt, wenn jemand behindert oder chronisch krank ist. Oder wenn ein Umzug das soziale Umfeld von Familien mit Kindern gefährden würde. Menschen über 65 Jahren wird ein besonderer Schutz zugestanden, wenn sie mindestens seit 20 Jahren in ihrer Wohnung leben. Auch in Stadtteilen, in denen weniger als zehn Prozent der Bewohner von staatlichen Leistungen leben, kann eine höhere Miete als angemessen gelten.
Die Behörde hat weitere Gründe aufgeführt, in welchen Fällen sie auf sogenannte Kostensenkungsverfahren verzichten will. Zum Beispiel, wenn jemand pflegebedürftig oder schwer krank ist. Bei einem Kostensenkungsverfahren verlangt das Jobcenter von Hilfeempfängern, eine günstigere Wohnung zu finden und die Bemühungen entsprechend nachzuweisen. 1890 solcher Verfahren wurden im Jahr 2013 eingeleitet.
Einem Teil der Haushalte, die aufgefordert wurden, ihre Miete zu senken, ist jetzt womöglich schon dadurch geholfen, dass die Höchstwerte ab 1. März höher sind. Wie viele das sind, kann die Sozialbehörde nicht sagen.
Die Behörde übernimmt auch Maklergebühren oder Umzugskosten.
Mit einer weiteren Änderung der Fachanweisung soll die Wohnungssuche Menschen erleichtert werden, die schon ein Jahr oder länger wohnungslos sind: Bei ihnen soll eine eventuell anfallende Maklergebühr vom Amt übernommen werden.
Eine Verbesserung gibt es auch für Menschen, die gar keine staatliche Hilfe beziehen: Wer nur ein geringes Einkommen hat und keine eigene Wohnung, soll mit der Übernahme von Kosten für die Wohnungsbeschaffung, Kaution und Umzug unterstützt werden.
Einen verbindlichen Begriff für die Mietwerte, die die Behörden in Deutschland für Hilfeempfänger vorgeben, gibt es nicht. In der Rechtsprechung hat sich die Bezeichnung „Mietobergrenze“ durchgesetzt. Die Hamburger Sozialbehörde nennt sie „Höchstwerte“. Betroffenen- und Wohlfahrtsverbände sagen „Richtwerte“ – weil eine höhere Miete als die angegebene in vielen Fällen angemessen sein kann.
Die Sozialbehörde übernimmt derzeit die Wohnkosten von rund 224.000 Hamburger Hilfeempfängern. Die Fachanweisung der Behörde ist abrufbar unter www.huklink.de/kdu-2014
Text: Beatrice Blank
Fotos: Dieter Schütz, Michael Grabscheit /pixelio.de