Bislang gilt: Wem seine finanziellen Verpflichtungen über den Kopf gewachsen sind, kann mit einem privaten Insolvenzverfahren nach sechs Jahren schuldenfrei sein. Der Zeitraum wird ab kommendem Jahr auf drei Jahre verkürzt – aber nur für Besserverdienende, wie Verbraucherschützer kritisieren.
Künftig können überschuldete Menschen, die eine Privatinsolvenz durchlaufen, schon nach drei Jahren von ihren restlichen Schulden befreit werden. Bisher war der Zeitraum auf sechs Jahre festgelegt. Eine entsprechende Gesetzesänderung billigte der Bundesrat Anfang Juni.
Bei einer Privat- oder Verbraucherinsolvenz haben Schuldner die Chance auf Schuldenfreiheit, wenn ihnen die finanzielle Belastung über den Kopf wächst. Dabei wird ihnen ihr Einkommen, das über bestimmte Freibeträge (zum Beispiel rund 1045 Euro für Alleinstehende ab 1. Juli 2013) hinausgeht, gepfändet und an die Gläubiger verteilt. Nach der sogenannten Wohlverhaltensphase, in der keine Mitgliedschaften bestehen oder neue Verbindlichkeiten eingegangenen werden dürfen, winkt dann die Befreiung von den restlichen Schulden. Diese Phase kann ab Juli 2014, wenn die Gesetzesänderung in Kraft tritt, auf drei Jahre verkürzt werden. Vorraussetzung ist, dass mindestens 35 Prozent der Schulden getilgt und die Verfahrenskosten beglichen sind. Eine Restschuldbefreiung nach fünf Jahren soll möglich sein, wenn zumindest die Verfahrenskosten bezahlt wurden. Sonst bleibt es bei der seit 2011 geltenden Verfahrensdauer von sechs Jahren.
Schuldnerberater kritisieren die Änderung wegen der Vorraussetzung, mehr als ein Drittel seiner Schulden getilgt haben zu müssen. „Für die meisten Schuldner gibt es so keine Verbesserung“, sagt Hjördis Christiansen von der Verbraucherzentrale Hamburg. Das betrifft nur die reicheren Schuldner. Die ärmeren fallen mal wieder durchs Netz.“
Bundesweit werden jährlich rund 100.000 Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, in Hamburg waren es vergangenes Jahr 2569. Deutschlandweit gelten 6,6 Millionen Personen als überschuldet, das heißt, sie können ihren finanziellen Verpflichtung langfristig nicht nachkommen. BEB